Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alle relevanten Informationen zum wegweisenden Urteil des EuGH:
Für die Betroffenen bedeuten diese Entwicklungen, dass sie Geduld haben müssen. Rechtskräftige Urteile können 30 Jahre lang vollstreckt werden und werden dabei mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst. Im Verfahren C-440/23 muss der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit europäischem Recht vereinbar ist und ob Spieler Verluste zurückfordern können mit der Argumentation, dass der Anbieter keine Lizenz hatte und der Vertrag deshalb nichtig war. Bei Verfahren C-530/23 geht es um Online-Sportwetten und ganz konkret um Tipico. Der EuGH muss entscheiden, ob ein Spieler sein Geld von Tipico zurückfordern kann, weil der Anbieter über keine Lizenz verfügte und ob dies explizit auch möglich ist, obwohl Tipico eine Lizenz beantragt hatte und diese auch hätte bekommen müssen, weil das deutsche Lizenzverfahren unionsrechtswidrig war.
Wieso der Europäische Gerichtshof?
Im Verfahren C-683/24 muss sich der EuGH mit der Bill 55 aus Malta befassen. Das Handelsgericht Wien möchte vom EuGH klären lassen, ob die Bill 55 unionsrechtswidrig ist und deshalb zurückgenommen werden muss. Im Verfahren C-198/24 muss der EuGH entscheiden, ob eine vorläufige Kontenpfändung der Mr Green Limited mit europäischem Recht vereinbar ist. Noch hat der EuGH keine Entscheidung zur Rückforderung von Glücksspielverlusten getroffen. Die bisherigen Äußerungen sind aber positiv für Spieler und lassen auf verbraucherfreundliche Entscheidungen hoffen.
II: Anbieter darf sich nicht auf Mängel im Genehmigungsverfahren berufen
Konkrete Termine für Urteilsverkündigungen sind erst für ein Verfahren bekannt. Am 04. September 2025 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge im Verfahren C-440/23 vortragen. Die Urteilsverkündung wird für Anfang 2026 erwartet. Im Sportwetten Verfahren C-530/24 wird der Generalanwalt am 11. Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar
- Notwendigkeit eines tatsächlichen und wirksamen Kampfes gegen Spielsucht
- Verbot von Werbung als mögliche unverhältnismäßige Beschränkung
- Kriterien für eine konsequente und systematische Einschränkung des Angebots
- Nationale Behörden müssen ihre Maßnahmen begründen
ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat.
| Thema / Trend | Aktuelle EuGH-Position (Stand 2025/26) | Offene Rechtsfrage | Praktische Auswirkung |
|---|---|---|---|
| Verhältnismäßigkeit von Werbebeschränkungen | Totale Werbeverbote für legale Anbieter sind problematisch (C-124/20). | Wo liegt die Grenze zwischen legitimer Eindämmung und unzulässiger Marktabschottung? | Nationale Gesetzgeber müssen differenzierte Werberegeln finden. |
| Beweislast für Wirksamkeit eines Monopols | Mitgliedstaat muss nachweisen, dass Monopol Ziele effektiver erreicht als Regulierung (C-336/23). | Welche empirischen Daten sind für diesen Nachweis erforderlich? | Erhöhter Druck auf Monopolbetreiber, ihre Leistung zu evaluieren und zu belegen. |
| Umgang mit "Grauzonen"-Produkten | EuGH hat sich zu Skill Games, Fantasy Sports etc. noch nicht grundsätzlich geäußert. | Fallen diese Produkte unter Glücksspielregulierung und damit unter EU-Grundfreiheiten? | Rechtliche Unsicherheit für Anbieter innovativer Formate. |
| Durchsetzung gegenüber Drittstaaten | Zuständigkeit liegt primär bei Mitgliedstaaten; EU-Recht gilt für innergemeinschaftlichen Verkehr. | Wie kann wirksam gegen unregulierte Anbieter aus Drittstaaten vorgegangen werden? | Fokus auf Zahlungsblockaden und Zugangssperren (ISP-Blocking). |
Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können.
- Folgen für das deutsche Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
- Notwendigkeit der Neuordnung des Glücksspielmarktes nach EuGH-Rechtsprechung
- Einführung des Lizenzmodells für Sportwetten ab 2020
- Anpassung der nationalen Gesetze an EU-Vorgaben
Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.
| Art des Verfahrens | Auslöser | Typischer Kläger / Vorlagegericht | Beispielsfall |
|---|---|---|---|
| Vorabentscheidungsersuchen | Nationales Gericht ist unsicher über EU-Rechtsauslegung. | Nationales Gericht (z.B. Bundesverwaltungsgericht DE) | C-124/20 (Bundesverband der Lotterieunternehmer) |
| Vertragsverletzungsverfahren | EU-Kommission sieht Verstoß gegen EU-Verträge. | Europäische Kommission | Verfahren gegen Niederlande, Griechenland (2011) |
| Nichtigkeitsklage | Anfechtung von EU-Rechtsakten. | Betroffener Unternehmen oder Mitgliedstaat | (Seltener im Glücksspielbereich) |
| Schadensersatzklage | Staatshaftung wegen rechtswidriger nationaler Regelung. | Geschädigter privater Anbieter | Nationale Verfahren nach EuGH-Grundsatzurteilen |
Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre.
Anwalt sieht große KlagewelleOnline-Glücksspiel: Deutsche können Geld zurückfordern
Dezember 2025 seine Schlussanträge vortragen. Konkrete Termine für das Verfahren C-683/24 stehen bisher nicht fest. Jedoch hat die Europäische Kommission im Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet - ein klarer Hinweis darauf, wie die EU die Malta Bill 55 einschätzt. Im Verfahren C-198/24 wird der Generalanwalt am 30. Oktober 2025 seine Schlussanträge vortragen.
Branchenanalyse: Rechtliche Unsicherheit und regulatorische Weichenstellungen am Ende des vierten Jahres des GlüStV 2021
EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026 Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden. Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde. Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.
Die Akte Tipico: Entscheidung vertagt
Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes bet sportwetten bonus ohne einzahlung Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet. Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können. Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende
C-198/24: Kontenpfändung bei Mr Green?
Diesen Vertrag löste Mr Green aber in der Zwischenzeit auf. Erstattungen von Verlusten erfolgten somit nicht mehr. Einer Vollstreckung in Malta steht aktuell noch die Bill 55 entgegen. Der Kläger beantragt deshalb die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und führt hierzu fünf Konten in Malta, Irland, Schweden und Luxemburg an. Das Wiener Landgericht für Zivilrechtssachen will nun vom EuGH klären lassen, ob ein solcher Beschluss europarechtskonform erlassen werden kann, selbst wenn die Vertragsauflösung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister über drei Jahre zurück liegt (und somit keine Dringlichkeit mehr vorliegt) und inwieweit das maltesische Gesetz Bill 55 zu berücksichtigen ist.
Tipico muss Verlust in Höhe von 22.000 Euro zurückzahlen
Dass die Auflösung des Vertrags eine spätere Vollstreckung verhindert oder sehr erschwert, steht für das Gericht fest. In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung) heißt es jedoch: Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Am 30. Oktober 2025 wird Generalanwalt Emiliou seine Schlussanträge im Verfahren C-198/24 vorlegen.
Der Ruf nach einem regulatorischen Kompass
Die Erfolgsquote vor Gericht bei den Rückforderungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen ist nach wie vor erfreulicherweise sehr hoch. In der Mehrheit der Fälle sind die verurteilten Glücksspielanbieter auch nach wie vor zahlungsbereit. Allerdings setzen andere Anbieter ihre letzte Hoffnung auf den EuGH und warten dessen Urteile zu Sportwetten und Online-Glücksspiel allgemein ab, bevor sie bereit sind, rechtskräftig zugesprochene Verluste zurückzuerstatten. Auch Gerichte der ersten und bet wetten online bonus ohne einzahlung zweiten Instanz warten teilweise auf die Entscheidungen des EuGH und setzen Verfahren bis dahin aus. Mit der Klageerhebung wird jedoch die Verjährung gehemmt - deshalb sollten Betroffene nicht den Fehler machen, ebenfalls auf die Urteile des EuGH zu warten, sondern schnellstmöglich Klage einreichen, um die Verjährung zu hemmen und ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.
Es gibt viele Websites, die solche Verfahren angeblich mit hoher Erfolgsquote und ohne finanzielle Risiken bewerben. Wie seriös ist so etwas? Worauf muss man achten?
Um dem entgegen zu wirken, verabschiedete das maltesische Repräsentantenhaus im Juni 2023 die sogenannte Bill No. 55 besagt, dass Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten für Verfahren gegen maltesische Glücksspielanbieter in Malta weder anerkannt noch vollstreckt werden. Diese Verordnung stieß auf große Kritik, unter anderem bewertete die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder sie als nicht vereinbar mit europäischem Recht. Am 16. Oktober 2024 reichte das Handelsgericht Wien schließlich ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein, um von diesem klären zu lassen, ob die Bill No.
Beklagte Unternehmen beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit
55 der EU Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entgegensteht. Konkrete Termine für das unter dem Aktenzeichen C-683/24 laufende Verfahren stehen noch nicht fest. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass der EuGH die Regelung für unionsrechtswidrig erklärt und die maltesische Gerichtsbarkeit zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen verpflichten wird. Die Vorlagefragen zum Verfahren C-683/24 finden Sie hier: Im Verfahren C-198/24 befasst sich der EuGH mit der Frage, ob beim Anbieter Mr Green eine vorläufige Kontenpfändung mit europäischem Recht vereinbar sein könnte.
Das Urteil im Überblick
Das Landgericht für Zivilrechtssachen Wien hat dem EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage gestellt: Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 [...] dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind? Ein österreichischer Spieler hatte zwischen Januar 2017 und April 2019 62.878,00 Euro bei Mr Green verloren. Da der Anbieter in Österreich über keine bet sportwetten anbieter ohne lugas Lizenz verfügte, sprachen ihm Gerichte in erster und zweiter Instanz die Verluste zu. Die Mr Green Limited hatte zeitweise mit der Dimoco Europe GmbH mit Sitz in Österreich einen Vertragspartner, über den Rückzahlungen an Spieler liefen, die von Österreich aus Verluste bei Mr Green erlitten und diese erfolgreich eingeklagt hatten.
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